Wichtige Info vom 21.01.2022

Die Generalzolldirektion teilt mit Schreiben vom 21.01.2022 mit:

Derzeit gehen beim HZA Stuttgart vermehrt Abfindungsanmeldungen für Stoffbesitzer (Formulare 1221) ein, in denen die den Anmelder betreffenden Daten unzutreffend ausgefüllt sind. In diesen Fällen werden auf der ersten Seite der Abfindungsanmeldung anstelle des Namens und der Anschrift des Stoffbesitzers Name und Anschrift der Abfindungsbrennerei, in der der Alkohol gewonnen werden soll, angegeben.

Die unzutreffenden Angaben führen zur Zurückweisung der betroffenen Abfindungsanmeldungen durch das Hauptzollamt Stuttgart.

Beim Stoffbesitzerbrennen muss die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung wie bisher vom Stoffbesitzer selbst angemeldet werden.

Wie in der Vergangenheit auch, muss deshalb beim Ausfüllen des neuen Papierformulars 1221 auf der ersten Seite der Name und die Anschrift des Stoffbesitzers, der als Anmelder auftritt, angegeben werden. Daten zur Abfindungsbrennerei (Brennereinummer und Bezeichnung der Abfindungsbrennerei) werden wie gewohnt ebenfalls im Formular abgefragt.

Wird die Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer über das Bürger- und Geschäftskundenportal eingereicht, muss sich der Stoffbesitzer am Portal mit seinen Zugangsdaten anmelden und das Formular 1221_online aufrufen. In diesem Fall werden die persönlichen Daten des Stoffbesitzers automatisiert vorbelegt.

Meldet sich ein Brennereibesitzer am Bürger- und Geschäftskundenportal an und ruft das Formular 1221_online auf, werden als Anmeldedaten der Name und die Anschrift der Abfindungsbrennerei vorbelegt. Da die Abgabe der Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer durch den Besitzer der Abfindungsbrennerei, in welcher der Abfindungsalkohol gewonnen werden soll, nicht zulässig ist, führt dies zur Zurückweisung der Abfindungsanmeldung.

Neue Abfindungsanmeldungen ab 01.01.2022

Informationen zu den Neuerungen bei der Abfindungsanmeldung

Die Abfindungsanmeldung kann nun online erfolgen. Hierzu ist erforderlich:

  1. ELSTER-Zugang. ELSTER (Abkürzung für „Elektronische Steuererklärung“), das Online-Portal der Finanzbehörden, wird als Zugang zum Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls genutzt. Falls Sie also noch keinen ELSTER-Zugang haben, sollten Sie diesen umgehend beantragen. Wie das geht, erfahren Sie unter www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl (ALTERNATIV zu ELSTER kann man sich beim Zoll auch mit einem neueren Personalausweis mit Online-Funktionalität und einem Lesegerät anmelden)
  2. Zugang zum Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls unter www.zoll-portal.de, dann auf "Anmelden mit ELSTER" oder "Anmelden mit Personalausweis"

Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Ihre Abfindungsanmeldungen für Brennereibesitzer online ausfüllen und absenden. Dies gilt ebenso für Stoffbesitzer, diese müssen ihre Anmeldung jedoch selbst mit ihrem eigenen ELSTER-Zugang machen.

Alternativ kann die Anmeldung, wenn Sie (noch) keinen ELSTER-Zugang haben, aber auch wie bisher am Bildschirm ausgefüllt und vom Brennereibesitzer bzw. Stoffbesitzer unterschrieben per Post an das Hauptzollamt Stuttgart geschickt werden. Im Zuge der Neugestaltung der Formulare sind diese nun mit Funktionalitäten für Nutzerführung und Komfort, wie z.B. einer Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben, um Zurückweisungen zu reduzieren, ausgestattet.

Bei beiden Online-Anmeldungsvarianten können die Daten in den Formularen auf dem PC abgespeichert werden und bei späteren Anmeldungen wieder geladen werden.

Als dritte Möglichkeit zur Abfindungsanmeldung können Blankoformulare von Hand ausgefüllt werden, wenn Sie keine Möglichkeit zur Online-Anmeldung bzw. für das Ausfüllen am Bildschirm haben. Selbstdurchschreibesätze wie bisher gibt es nicht mehr.

Der Ablauf ist dann wie folgt:

  1. Kopiervorlage für die Blankoformulare und die Ausfüllhinweise hierzu von unserer Internetseite www.kleinbrenner-verband.de herunterladen und ausdrucken *
  2. Blankoformulare in der gewünschten Anzahl kopieren **
  3. Abfindungsanmeldung ausfüllen und unterschreiben
  4. Kopie für die Ablage in der Brennerei machen oder 2. Exemplar identisch ausfüllen
  5. Unterschriebene Abfindungsanmeldung an das Hauptzollamt Stuttgart senden ***

* Wenn Sie keinen Internetzugang (auch nicht über Kinder/Enkelkinder) haben, können Sie einmalig eine Kopiervorlage und die Ausfüllhinweise auf der Geschäftsstelle anfordern.

** Wenn Sie selbst keinen Zugriff auf einen Kopierer haben, empfehlen wir Ihnen, die Kopiervorlagen in gewünschter Anzahl in einem Copyshop o.ä. vervielfältigen zu lassen.

*** Bitte beachten Sie, dass die neuen Formulare aus 3 Seiten bestehen und bei jeder Anmeldung alle 3 Seiten ausgefüllt und eingesandt werden müssen.

 

Formular speichern

Das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bietet eine einfache Lösung, damit Sie die Formulare nicht jedes Mal komplett ausfüllen müssen:

Rufen Sie das Formular zur Anmeldung über einen der Links

1219 - M

1220 - B

1221 - S

auf, schon ist das Formular auf dem Bildschirm und kann augefüllt werden. Wenn Sie mit dem Ausfüllen fertig sind, einfach auf das Symbol klicken und dann mit Herunterladen der XML Daten und Klick auf 1219.xml / 1220.xml / 1221.xml die eingegebenen Daten auf dem eigenen PC speichern (dabei den Speicherort, i.d.R. das Download-Verzeichnis) merken. Nun kann die Anmeldung ausgedruckt werden.

Wenn Sie wieder eine gleiche/ähnliche Anmeldung abzugeben haben, einfach das Formular wieder wie oben aufrufen. Statt alle Daten neu einzugeben, können nun über das Symbol

und dann auf Durchsuchen und Daten in das aktuelle Formular ergänzen die früher abgespeicherten Daten erneut geladen und ggf. ergänzt werden.

Änderungen der Alkoholsteuerverordnung zum 01.07.2021

Im Bundesgesetzblatt Teil I vom 20. August 2021, Ausgabe Nr. 55, S. 3602, ist die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VStÄndV) vom 11. August 2021 veröffentlicht. Artikel 5 dieser Verordnung ändert auch die Alkoholsteuerverordnung (AlkStV). 

Sie haben die Möglichkeit, unter

https://www.bgbl.de/ > dann auf Button "kostenloser Bürgerzugang" > dann unter der linken Spalte Bundesgesetzblatt Teil I, 2021, auf "Nr. 55 vom 20.08.2021" die Verordnung zu lesen.

Die Änderungen der Alkoholsteuerverordnungen betreffen weitgehend Umsetzungen aus den geänderten EU-Verbrauchsteuerrichtlinien, insbesondere aus der Verbrauchsteuersystem- und der Alkoholsteuer-Struktur-Richtlinie der EU. Darüber hinaus enthält sie allerdings auch drei wichtige Änderungen, die Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer betreffen.

(1) Nachfolgeregelung (Artikel 5 Nummer 20 betreffend § 19 AlkStV):

Der neu hinzugefügte Absatz 3 zu § 19 der Alkoholsteuerverordnung regelt eine vereinfachte Nachfolgeregelung bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, der mit einer Abfindungsbrennerei verbunden ist. Musste bisher der Nachfolger eines solchen landwirtschaftlichen Betriebes, der auf ein Viertel der sog. Mindestfläche, also auf 75 Ar (= 0,75 Hektar) bzw. 37,5 Ar (= 0,375 Hektar im Falle von Intensivobst oder Weinbau) verkleinert war, beim Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei wieder die volle Mindestfläche von 3 bzw. 1,5 Hektar nachweisen, um die Brennerlaubnis zu erhalten, ist jetzt die Übernahme auch mit der verkleinerten landwirtschaftlichen Fläche möglich. Da es seit 1. Januar 2018, d.h. seit Abschaffung des Branntweinmonopols, keine mit dem Grundstück verbundene Brennrechte mehr gibt, sondern nur noch personen- bzw. inhaberbezogene Brennerlaubnisse, muss der Nachfolger in jedem Falle innerhalb einer grundsätzlich 3-monatigen Frist eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragen, um die übernommene Abfindungsbrennerei weiter betreiben zu dürfen. 

Diese Änderung trat rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft (cf.  Artikel 7 Absatz 3 der 7. VStÄndV). 

(2) Wiederzuerkennung der Stoffbesitzer-Eigenschaft (Artikel 5 Nummer 27 betreffend § 27 AlkStV):

Gab es bisher keine rechtliche Möglichkeit, einem Stoffbesitzer, dem diese Eigenschaft aufgrund eines Verstoßes gegen das Alkoholsteuerrecht aberkannt worden war, diese Eigenschaften überhaupt wieder zuzuerkennen, wurde diese Möglichkeit jetzt mit dem neuen Absatz 3 zu § 27 AlkStV geschaffen. Danach kann das Hauptzollamt diesen Personen diese Eigenschaft wiederzuerkennen. 

Auch diese Änderung trat rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft (cf. Artikel 7 Absatz 3 der 7. VStÄndV).

(3) Wegfall der Möglichkeit, Abfindungsalkohol unter Steueraussetzung zu gewinnen (Artikel 5 Nummer 42 betreffend Wegfall des bisherigen § 43 AlkStV):

Zum 1. Januar 2022 fällt die bisherige Möglichkeit für Abfindungsbrennereien weg, Alkohol unter Steueraussetzung zu gewinnen. Diese Möglichkeit war nach der Abschaffung des Branntweinmonopols in erster Linie für neu zu gründende Erzeugerorganisationen für Agraralkohol gedacht, die von Abfindungsbrennereien gegründet werden und Agraralkohol für Marktnischen in Verwendungsbereichen, in denen Alkohol verbrauchsteuerfrei verwendet werden darf (Kosmetika, Aromen, Pharmazie, technische Verwendungsbereiche). Aber auch für eine regional agierende Erzeugergruppe von Whisky-Brennern, die bekanntlich das erzeugte Whisky-Destillat nach Gewinnung mindestens drei Jahre lang in kleinen Holzfässern (< 700 Liter) reifen müssen und einen Whisky unter einer gemeinsamen Marke (z.B. Schwarzwald-Whisky) herausbringen wollte, wäre diese Regelung geeignet gewesen, um das erzeugte Whiskydestillat unter Steueraussetzung reifen lassen zu können. Letztlich hat das federführende Bundesministerium der Finanzen (BMF) bewogen, diese Regelung abzuschaffen, weil sie von den Abfindungsbrennereien kaum in Anspruch genommen worden war. Der Grund für das geringe Interesse lag daran, dass bei einer Alkoholgewinnung unter Steueraussetzung in Abfindungsbrennereien die komplette Alkoholerzeugung in ein Alkoholsteuerlager hätte aufgenommen werden müssen, so dass der Abfindungsbrenner über keine steuerfreie Überausbeute hätte verfügen können. Dass 2020 während der ersten Corona-Welle Abfindungsbrennereien nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, außerhalb ihres jährlichen Brennkontingentes von 300 Litern reiner Alkohol Rohalkohol für die Weiterverarbeitung zu alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln herzustellen (diese Herstellung sollte analog § 43 AlkStV erfolgen) lag daran, dass die für die Zulassung von Biozidprodukten zuständige Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für den Rohalkohol eine Mindestgrädigkeit von 80 % vol vorgeschrieben hatte. Mit den bisherigen Abfindungsbrennblasen mit nur 3 Verstärkerböden ist eine solche Mindestgrädigkeit technisch nicht zu schaffen. 

Das BMF hat dem BMEL allerdings zugesagt, dass es bei einem konkreten Interesse seitens der Abfindungsbrennereien, die Gewinnung von Alkohol für bestimmte Verwendungsbereiche unter Steueraussetzung zu planen, die Wiedereinführung dieser Erzeugungsmöglichkeit prüfen zu wollen.

Quelle: Werner Albrecht, Sachbearbeiter u. a. für Ethylalkohol, Alkoholbrennereien und Spirituosen, Referat 414 (Wein, Bier, Getränkewirtschaft), Bundesministerium für Ernährung  und Landwirtschaft (BMEL) 

Hauptzollämter

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