Informationen zu den Neuerungen bei der Abfindungsanmeldung
Die Abfindungsanmeldung kann nun online erfolgen. Hierzu ist erforderlich:
Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Ihre Abfindungsanmeldungen für Brennereibesitzer online ausfüllen und absenden. Dies gilt ebenso für Stoffbesitzer, diese müssen ihre Anmeldung jedoch selbst mit ihrem eigenen ELSTER-Zugang machen.
Alternativ kann die Anmeldung, wenn Sie (noch) keinen ELSTER-Zugang haben, aber auch wie bisher am Bildschirm ausgefüllt und vom Brennereibesitzer bzw. Stoffbesitzer unterschrieben per Post an das Hauptzollamt Stuttgart geschickt werden. Im Zuge der Neugestaltung der Formulare sind diese nun mit Funktionalitäten für Nutzerführung und Komfort, wie z.B. einer Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben, um Zurückweisungen zu reduzieren, ausgestattet.
Bei beiden Online-Anmeldungsvarianten können die Daten in den Formularen auf dem PC abgespeichert werden und bei späteren Anmeldungen wieder geladen werden.
Als dritte Möglichkeit zur Abfindungsanmeldung können Blankoformulare von Hand ausgefüllt werden, wenn Sie keine Möglichkeit zur Online-Anmeldung bzw. für das Ausfüllen am Bildschirm haben. Selbstdurchschreibesätze wie bisher gibt es nicht mehr.
Der Ablauf ist dann wie folgt:
* Wenn Sie keinen Internetzugang (auch nicht über Kinder/Enkelkinder) haben, können Sie einmalig eine Kopiervorlage und die Ausfüllhinweise auf der Geschäftsstelle anfordern.
** Wenn Sie selbst keinen Zugriff auf einen Kopierer haben, empfehlen wir Ihnen, die Kopiervorlagen in gewünschter Anzahl in einem Copyshop o.ä. vervielfältigen zu lassen.
*** Bitte beachten Sie, dass die neuen Formulare aus 3 Seiten bestehen und bei jeder Anmeldung alle 3 Seiten ausgefüllt und eingesandt werden müssen.
Die Generalzolldirektion teilt mit Schreiben vom 21.01.2022 mit:
Derzeit gehen beim HZA Stuttgart vermehrt Abfindungsanmeldungen für Stoffbesitzer (Formulare 1221) ein, in denen die den Anmelder betreffenden Daten unzutreffend ausgefüllt sind. In diesen Fällen werden auf der ersten Seite der Abfindungsanmeldung anstelle des Namens und der Anschrift des Stoffbesitzers Name und Anschrift der Abfindungsbrennerei, in der der Alkohol gewonnen werden soll, angegeben.
Die unzutreffenden Angaben führen zur Zurückweisung der betroffenen Abfindungsanmeldungen durch das Hauptzollamt Stuttgart.
Beim Stoffbesitzerbrennen muss die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung wie bisher vom Stoffbesitzer selbst angemeldet werden.
Wie in der Vergangenheit auch, muss deshalb beim Ausfüllen des neuen Papierformulars 1221 auf der ersten Seite der Name und die Anschrift des Stoffbesitzers, der als Anmelder auftritt, angegeben werden. Daten zur Abfindungsbrennerei (Brennereinummer und Bezeichnung der Abfindungsbrennerei) werden wie gewohnt ebenfalls im Formular abgefragt.
Wird die Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer über das Bürger- und Geschäftskundenportal eingereicht, muss sich der Stoffbesitzer am Portal mit seinen Zugangsdaten anmelden und das Formular 1221_online aufrufen. In diesem Fall werden die persönlichen Daten des Stoffbesitzers automatisiert vorbelegt.
Meldet sich ein Brennereibesitzer am Bürger- und Geschäftskundenportal an und ruft das Formular 1221_online auf, werden als Anmeldedaten der Name und die Anschrift der Abfindungsbrennerei vorbelegt. Da die Abgabe der Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer durch den Besitzer der Abfindungsbrennerei, in welcher der Abfindungsalkohol gewonnen werden soll, nicht zulässig ist, führt dies zur Zurückweisung der Abfindungsanmeldung.
Blanko-Formular der Abfindungsanmeldung für Brennereibesitzer (mehlige Stoffe) - 1219 (M)
Blanko-Formular der Abfindungsanmeldung für Brennereibesitzer (nichtmehlige Stoffe) - 1220 (B)
Blanko-Formular der Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer - 1221 (S)
Ausfüllhinweise Stammdatenblatt (Seite 1 der Anmeldungen)
Aufgrund des Endes des Brantweinmonopols zum 31.12.2017 war es nicht mehr möglich, ein Brennrecht einfach zu übergeben. Der Betriebsnachfolger muss erneut die personenbezogene Brennerlaubnis beantragen und die gesetzlich vorgeschriebenen 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche nachweisen. Nun konnte eine erleichterte Nachfolgeregelung durchgesetzt werden. Bei Übergabe eines verkleinerten landwirtschaftlichen Betriebes mit Brennerei, der das Existenzminimum von 0,75 ha (1/4-Regelung) nachweisen kann, kann der Nachfolger nun auch die Brennerlaubnis mit dem niedrigeren Flächennachweis beantragen. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft.
Siehe hierzu auch ausführlich unser Artikel
im Bereich "Informationen für Brenner"
Die Proben sind verkostet, alle Auswertungen abgeschlossen und die Urkunden gedruckt ...
Hier gehts zu den Ergebnissen unserer diesjährigen Landesprämierung
Wir freuen uns sehr, dass unsere
7. Destillatkönigin
Vera Bullinger
ihr Amt weiterhin ausübt.