• Destillatkönigin 2018-2022 Vera Bullinger im Winter 2020/2021

  • Destillatkönigin 2018-2022 Vera Bullinger im Herbst 2020

  • Destillatkönigin 2018-2022 Vera Bullinger im Herbst 2018

  • Ernennung der 7. Destillatkönigin 10.11.2018

  • Landesprämierung

  • Prüfer bei der Verkostung

  • Destillatkönigin 2016-2018 Anna Schleicher

  • Ernennung der 6. Destillatkönigin 02.10.2016

  • Urkundenverleihung 19.07.2015

  • Streuobstwiese in Nord-Württemberg

Infos zum Immissionsschutzgesetz

Zum Thema Feinstaub-Immissionen bei Holzbefeuerung in Brennereien (Stichwort: Sondergenehmigung bei nicht mehr als 20 Brenntagen) hier die diesbezüglichen Infos unseres Bundesverbands:

Es richtig sich alles nach der Bundesimmissionsschutzverordnung. Dort ist alles geregelt, auch die Ausnahmen. Wie Sie aus dem untenstehenden Auszug ersehen können, ist unter Punkt 2 c) geregelt, dass die Verordnung nicht anwendbar ist auf Brennereien die nicht mehr als 10hl Alkohol herstellen und eine Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen haben. Wird dies eingehalten, unterliegt er nicht der Verordnung. Insbesondere im Großraum Stuttgart fragen die Behörden sehr scharf nach. Wenn aber der Brenner angibt, dass er an mehr als 20 Tagen seine Brennerei betreibt, muss er die geltenden Immissionswerte einhalten. Dies kann durch Änderung des Brenngerätes erfolgen, je nach Alter der Brennerei, indem ein Katalysator eingebaut wird, oder durch Änderung des Brennstoffes z.B. Gas. Weitere Ausnahmen wird es nicht geben. Der Klimaschutz steht an erster Stelle und uns sind als Verband bei dieser Frage die Hände gebunden.

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *) (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr.

(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für

1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,

2. Feuerungsanlagen​, die dazu bestimmt sind,

a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen,

b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten,

c) Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder

d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,

3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar.

Quelle: Gerald Erdrich, Geschäftsführer Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V., Hardtstrasse 35-37, 76185 Karlsruhe