Hinweise für Direktvermarkter

Für Pfandflaschen entfällt die Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz.

Serviceverpackungen sind von der Lizenzierung u.U. befreit.

Weitere Infos siehe unten

Verpackungsgesetz 2019

Am 01. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löste damit die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Dies bedeutet für unsere Mitglieder neue Verpflichtungen, selbst wenn nur kleine Verpackungsmengen in den Verkehr gebracht werden.

Jedes Mitglied, das seine Produkte verkauft oder verschenkt ist nicht nur Hersteller sondern auch Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Deshalb ist derjenige verpflichtet eine Gebühr an sog. Lizenzierungsbetriebe zu bezahlen, die dadurch das duale System der Entsorgung am Laufen halten.

Es gibt bei den Lizenzierungsunternehmen meist folgende Rubriken:

  • Pappe, Papier, Karton, wie z.B. Geschenkschachteln, Einwickelpapier oder Versandkartons
  • Kunststoffe, z.B. Folien oder Verschlüsse, Schrumpfkapseln
  • Weißbleche
  • Aluminium, z.B. Handschraubverschlüsse
  • Glas
  • Sonstige Verbunde wie Tetrapak oder ähnliches
  • Naturmaterialien, wie Holzwolle, Bast etc.

Die Preise sind hier gestaffelt nach KG-Angaben. Eine Bagatellmenge gibt es nicht, d.h. ab der ersten Flasche muss ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden. Unser Bundesverband hat einen Rahmenvertrag mit der Firma SUSA Solutions GmbH ausgehandelt. Den Vereinbarungsantrag für 2019 finden Sie hier: SUSA-Vereinbarungsvertrag 2019

Es steht jedoch jedem Mitglied offen, sich selbst eine Lizenzierungsfirma zu suchen.

Nach unseren Recherchen kann im Einzelfall für die relativ geringen Mengen bei den durchschnittlichen Betriebsgrößen unserer Mitglieder der Vertragsabschluss bei

Zentek (Link zum Onlinerechner: https://www.zmart24.de/verkaufsverpackungen/kalkulator )

oder

Landbell (Link zum Onlinerechner: https://shop.landbell.de/landbell-easy/verpackungsverordnung-kosten-kalkulieren/ )

günstiger sein. Vergleichen kann sich also lohnen !

 

Welche Maßnahmen sind bis 31.12.2018 nun unumgänglich:

  • Ermittlung der Menge an Verpackungsstoffen, die pro Jahr in Verkehr gebracht werden auf Grund der Pflicht zur Datenmeldung (aus §10 VerpackG)
  • Abschluss einer Vereinbarung mit einem Lizenzierungsunternehmens wegen der neuen Registrierungspflicht (aus § 9 VerpackG)
  • Selbstständige Anmeldung beim Verpackungsregister (aus §16), die für die ganze Abwicklung zuständig ist und zukünftig Kontrollen durchführen wird unter www.verpackungsregister.org

Wird gegen die Vorschriften verstoßen oder kein Lizenzierungsvertrag abgeschlossen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

www.verpackungsregister.org

http://www.obstbrenner.de/aktuelles/aktuell_1806.html

https://obstbraende-bayern.de/aktuelles/

 

Hinweise

Sonderfall Pfandflaschen

Für Pfandflaschen entfällt die Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz.

Sie können Ihre Destillate auch mit Pfand belegen und wären damit von der Lizenzierungspflicht befreit, d.h. es wäre keine Registrierung und kein Vertragsabschluss mit einem Systembetreiber erforderlich. Hier sind die Grenzen aber eng gesteckt:

  • Pfand muss auf allen genutzten Preisinformationen (Preislisten, Preisschilder, online) zusätzlich ausgewiesen werden
    Beispiel:   Williams Christ Birnenbrand 0,5 l : € 16,90 zzgl. Pfand € 0,10
  • Pfand kann für Flasche incl. Verschluss erhoben werden
  • auf dem Produkt muss erkennbar sein, dass die Verpackung (Flasche, Verschluss) mit Pfand belegt ist und zurückgenommen wird (Symbol oder Begriff "Pfandflasche")
  • Pfandhöhe ist frei wählbar (sinnvoll sind 10 ct bis 20 ct)
  • Pfand muss in Buchhaltung/Kassenbuch getrennt gebucht werden (im Zweifel bitte den Steuerberater fragen)
  • Pfandflaschen müssen keine Flaschen eines großen Rücknahmesystems (wie z.B. bei Sprudel oder Bier) sein, Sie können Ihre bisherigen Flaschen weiter verwenden und diese mit Pfand belegen
  • Rücknahme Ihrer eigenen Flaschen und Verschlüsse (keine Flaschen und Verschlüsse von anderen Brennern) muss gewährleistet sein
  • Beim Versand an Endverbraucher oder bei Verkauf weiterer Produkte muss die Lizenzierung des Verpackungsmaterials geregelt sein (Lizenzierung entweder durch Brenner selbst oder durch Vorlieferant)

Sonderfall Serviceverpackungen

Serviceverpackungen, die erst beim "Letztvertreiber" mit Ware befüllt werden (wie z.B. Beutel, Tüten oder Schalen für Obst und Gemüse) können bereits durch einen Vorlieferanten lizenziert werden. In diesem Fall müssen Sie diese Verpackungen nicht noch einmal lizenzieren. Sprechen Sie mit Ihren Lieferanten von Verpackungsmaterial, ob diese nicht die Lizenzierung für Sie übernehmen (meist gegen geringen Aufpreis) und dies auch schriftlich (z.B. auf der Rechnung) bestätigen. Direktvermarkter, die ausschließlich Serviceverpackungen (und ggf. Pfandflaschen) nutzen, müssen sich nicht beim Verpackungsregister registrieren lassen und auch keinen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen.

Auswahl Systembetreiber

Ist die SUSA Solutions GmbH Ihr Systembetreiber, dann wählen Sie in LUCID an der entsprechenden Stelle bitte „Reclay“ (Reclay Systems GmbH) aus. Die SUSA Solutions GmbH lizenziert Ihre Verpackungsmengen bei Reclay, ist also quasi ein Wiederverkäufer.

Verpackungsmaterialmengen im SUSA-Vertrag

Im Abschnitt „Verpackungen und Mengen zur Lizenzierung anmelden“ in der SUSA-Vereinbarung gibt es lediglich drei Zeilen für das Verpackungsmaterial. Der typische Kleinbrenner kommt damit meist aus (z.B. „Glas“ für Flaschen, „Kunststoffe“ für Verschlüsse und Schrumpfkappen, „Pappe, Papier, Karton“ für Etiketten, Tüten und Kartons. Wenn Ihnen diese drei Zeilen nicht reichen, notieren Sie Ihre Mengenangaben (Verpackungsmaterial, Menge, Netto-Preis) auf einem Beiblatt, versehen dieses mit Ihrem Namen und Ihrer Unterschrift und schreiben im Vertrag lediglich „siehe Beiblatt“.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.