Für Pfandflaschen entfällt die Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz.
Serviceverpackungen sind von der Lizenzierung u.U. befreit.
Am 01. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löste damit die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Dies bedeutet für unsere Mitglieder neue Verpflichtungen, selbst wenn nur kleine Verpackungsmengen in den Verkehr gebracht werden.
Jedes Mitglied, das seine Produkte verkauft oder verschenkt ist nicht nur Hersteller sondern auch Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Deshalb ist derjenige verpflichtet eine Gebühr an sog. Lizenzierungsbetriebe zu bezahlen, die dadurch das duale System der Entsorgung am Laufen halten.
Es gibt bei den Lizenzierungsunternehmen meist folgende Rubriken:
Die Preise sind hier gestaffelt nach KG-Angaben. Eine Bagatellmenge gibt es nicht, d.h. ab der ersten Flasche muss ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden. Unser Bundesverband hat einen Rahmenvertrag mit der Firma SUSA Solutions GmbH ausgehandelt. Den Vereinbarungsantrag für 2019 finden Sie hier: SUSA-Vereinbarungsvertrag 2019
Es steht jedoch jedem Mitglied offen, sich selbst eine Lizenzierungsfirma zu suchen.
Nach unseren Recherchen kann im Einzelfall für die relativ geringen Mengen bei den durchschnittlichen Betriebsgrößen unserer Mitglieder der Vertragsabschluss bei
Zentek (Link zum Onlinerechner: https://www.zmart24.de/verkaufsverpackungen/kalkulator )
oder
Landbell (Link zum Onlinerechner: https://shop.landbell.de/landbell-easy/verpackungsverordnung-kosten-kalkulieren/ )
günstiger sein. Vergleichen kann sich also lohnen !
Welche Maßnahmen sind bis 31.12.2018 nun unumgänglich:
Wird gegen die Vorschriften verstoßen oder kein Lizenzierungsvertrag abgeschlossen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).
Weitere Informationen finden Sie auch unter:http://www.obstbrenner.de/aktuelles/aktuell_1806.html
https://obstbraende-bayern.de/aktuelles/
Sonderfall Pfandflaschen
Für Pfandflaschen entfällt die Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz.
Sie können Ihre Destillate auch mit Pfand belegen und wären damit von der Lizenzierungspflicht befreit, d.h. es wäre keine Registrierung und kein Vertragsabschluss mit einem Systembetreiber erforderlich. Hier sind die Grenzen aber eng gesteckt:
Sonderfall Serviceverpackungen
Serviceverpackungen, die erst beim "Letztvertreiber" mit Ware befüllt werden (wie z.B. Beutel, Tüten oder Schalen für Obst und Gemüse) können bereits durch einen Vorlieferanten lizenziert werden. In diesem Fall müssen Sie diese Verpackungen nicht noch einmal lizenzieren. Sprechen Sie mit Ihren Lieferanten von Verpackungsmaterial, ob diese nicht die Lizenzierung für Sie übernehmen (meist gegen geringen Aufpreis) und dies auch schriftlich (z.B. auf der Rechnung) bestätigen. Direktvermarkter, die ausschließlich Serviceverpackungen (und ggf. Pfandflaschen) nutzen, müssen sich nicht beim Verpackungsregister registrieren lassen und auch keinen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen.
Auswahl Systembetreiber
Ist die SUSA Solutions GmbH Ihr Systembetreiber, dann wählen Sie in LUCID an der entsprechenden Stelle bitte „Reclay“ (Reclay Systems GmbH) aus. Die SUSA Solutions GmbH lizenziert Ihre Verpackungsmengen bei Reclay, ist also quasi ein Wiederverkäufer.
Verpackungsmaterialmengen im SUSA-Vertrag
Im Abschnitt „Verpackungen und Mengen zur Lizenzierung anmelden“ in der SUSA-Vereinbarung gibt es lediglich drei Zeilen für das Verpackungsmaterial. Der typische Kleinbrenner kommt damit meist aus (z.B. „Glas“ für Flaschen, „Kunststoffe“ für Verschlüsse und Schrumpfkappen, „Pappe, Papier, Karton“ für Etiketten, Tüten und Kartons. Wenn Ihnen diese drei Zeilen nicht reichen, notieren Sie Ihre Mengenangaben (Verpackungsmaterial, Menge, Netto-Preis) auf einem Beiblatt, versehen dieses mit Ihrem Namen und Ihrer Unterschrift und schreiben im Vertrag lediglich „siehe Beiblatt“.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.