Vereinfachtes Lohnbrennen
Vereinfachtes Lohnbrennen können nur zwei Brennereibetriebe
durchführen,
welche im gleichen Hauptzollamtgebiet liegen.
1.) Der Kontingentgeber:
a.) Muss 30 Liter Alkohol selbst - mit selbst gewonnenen oder
auch zugekauften Stoffen - abbrennen.
b.) Der Betrieb wird geprüft.
2.) Der Kontingentsnehmer:
a.) Muß sein eigenes Kontingent zu 95 % (285 Liter Alkohol)
genutzt haben.
b.) Darf in dem Betriebsjahr nur selbst gewonnene Obststoffen
brennen, sowohl auf das eigene Kontingent, als auch das
Lohnkontingent.
c.) Maximal 540 l.A. im Jahr können zusätzlich abgebrannt
werden.
Beim Vereinfachten Lohnbrennen gab es in den letzten Jahren Diskussionen, wenn der Kontingentsnehmer im Abschnitt war. Verschiedene Situationen waren nicht bis ins Detail geregelt. Wir werden für den neuen Abschnitt ab 2003 eine genauere Regelung vorschlagen und fordern, die dann Rechtssicherheit bringt. Eine Gleichstellung zwischen dem Abschnittsbrenner und dem Jahresbrenner muss auf jeden Fall sichergestellt werden.