Umsatzsteuer bei Stoffbesitzern und Brennereibesitzern
Die sogenannten Stoffbesitzer haben das Recht im Jahr 50 Liter
Alkohol bei einem Brenner brennen zu lassen. Wie ein
Brennereibesitzer haben Sie die Möglichkeit den erzeugten Obstbrand
voll zu versteuern und dann zu verkaufen oder zur Ablieferung
anzumelden und nur den Überbrand zu verkaufen.
Ist der Stoffbesitzer ein Landwirt dann ist er Unternehmer und kann
nach dem UstG bei der Ablieferung oder beim Verkauf Umsatzsteuer in
Rechnung stellen. Auf der Rechnung muss dann die vom Finanzamt
erteilte Steuernummer angegeben werden.
Anders kann es sich darstellen, wenn der Stoffbesitzer im
Hausgarten nur zwei Bäume hat und unregelmäßig brennt. Dann ist er
in der Regel kein Unternehmer und hat auch nicht das Recht
Umsatzsteuer bei der Rechnung auszuweisen.
In Zukunft müssen Stoffbesitzer und Brennereibesitzer die
Branntwein zur Ablieferung anmelden und umsatzsteuerberechtigt
sind, die Steuernummer bei jeder Abfindungsanmeldung bei der
Anmeldung in das Feld: "Sonstige Anträge und Angaben,
Telefonnummer" eintragen.
Dies gilt ab 1.10.2004
Nur dann erhalten Sie zu dem Übernahmegeld auch die entsprechende
Umsatzsteuer. Eine Rückzahlung der Steuer ist bis zu einem Umsatz
von 1.200 Euro nicht notwendig. In der Regel erreicht man diesen
Umsatz nicht, wenn man als Stoffbesitzer nicht mehr als die
Jahrsmenge brennt und nicht in den Abschnitt geht.
Wer keine Steuernummer besitzt und Unternehmer ist (er nimmt
regelmäßig am wirtschaftlichen Verkehr teil) kann beim Finanzamt
die Steuernummer für die Herstellung von Branntwein beantragen.
Dies ist unter anderem auch bei fast allen Finanzämtern mit dem
Formular "Anmeldung eines Landwirtschaftlichen Betriebes/Antrag auf
eine Steuernummer" möglich.
Beachten Sie bitte, daß bei einem Unternehmer die
landwirtschaftlichen Grundstücke Betriebsvermögen sind und bei
einem evt. Verkauf Ertragssteuer fällig werden kann!
Im Übrigen müssen Brennereibesitzer diese Umsatzsteuernummer in
Zukunft auch angeben.