Landesverband der Klein- und Obstbrenner Nord-Württemberg e.V.
Etiketten
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© 2012 Landesverband der Klein- und Obstbrenner Nord-Württemberg e.V.

Landesverband der Klein- und Obstbrenner Nord-Württemberg e.V.

Für unsere Mitglieder

Wir haben den Lageretiketten ein neues Aussehen gegeben. Der Preis und die Größe bleiben bestehen.

Lageretikett groß weiß

Größe 75 mm x 100 mm, Frucht farbig          0,15 € pro Stück

 

Folgende Bilder stehen für das Etikett zur Verfügung:

Äpfel und Birnen, Zwetschgen,  Birnen, Äpfel, Kirschen, Kräuter, Himbeeren, Mirabellen, Schlehen, Quitte, Weintrester/Trauben, Pfirsich, Johannisbeeren, Blutwurz, Korn, Mispel

Bilder:


Beispiele:

  

Neu anbieten können wir für kleinere Flaschen:

Lageretikett klein weiß

Größe 50 mm x 100 mm, Frucht farbig          0,12 € pro Stück

Bilder wie oben !

 

Verbandsetiketten

für die hohen schlanken Flaschen

50 mm x 120 mm                                              0,15 € pro Stück

 

Folgende Bilder stehen für das Etikett zur Verfügung:                                

Äpfel und Birnen, Zwetschgen, Kirschen, Birnen, Äpfel, Kräuter, Himbeeren, Mirabellen, Quitte, Weintrester/Trauben, Palmisch Birne, Korn

Beispiele:

Eigenes Etikett

Das Etikett kann individuell nach Ihren Wünschen und unseren Möglichkeiten gestaltet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Rohling in einer Druckerei anfertigen zu lassen. Die Rohlinge werden dann nach Ihren Bedürfnissen (Menge, vol. %, Inhaltsmenge) in der Geschäftsstelle bedruckt. Die Kosten hierfür können wir Ihnen nach Anfrage beantworten. (Siehe Muster Birkenhof Bad Boll)

Alle Preise verstehen sich inkl. 19 % MWST, zuzüglich Porto und Verpackung.

Bei Interesse bitte bei der Geschäftsstelle melden und ein Musterpaket anfordern.

Wir hoffen, Ihnen hiermit eine Hilfestellung zu geben und Sie Gebrauch davon machen werden.

 

Download Musterschriftarten und Bestellschein als PDF

Leitfaden - Das richtige Etikett

Leitfaden - Das richtige Etikett

Dieser Leitfaden woll es den Kleinbrennern ermöglichen, Etiketten weitgehend selbständig so zu gestalten, dass sie den geltenden Vorschriften genügen.

Pflichtangaben

Verkehrsbezeichnung
In den Verordnungen (EWG) Nr. 1576/89 und Nr. 1014/90 werden u.a. folgende Spirituosenarten definiert und müssen mit der dort genannten Bezeichnung gekenntzeichnet sein:

  • Getreidespritiuosen oder Getreidebrand (35 % vol)
  • Korn (32 % vol), Kornbrand (37,5 % vol)
  • Branntwein (37,5 % vol)

Bezeichnung nur für Erzeugnisse aus Wein, Brennwein oder Weindestillat vewendbar.

  • Brandy oder Weinbrand (36 % vol), Deutscher Weinbrand (38 % vol)
  • Trester oder Tresterbrand (37,5 % vol)

Die Bezeichnung Marc ist zusätzlich möglich, allerdings nur ohne eine geographische Bezeichnung, die eine Herkunft aus Frankreich vortäuschen kann.

Die Bezeichnung Grappa ist grundsätzlich nur für ein italienisches Erzeugnis möglich.

  • Obstbrand, Obstgeist (37,5 % vol)

Obstbrände aus nur einer Fruchtart sind als "-brand" oder "-wasser" zu bezeichnen, z.B. Kirschwaser oder Kirschbrand bzw. Apfelbrand oder Apfelwasser. Bei Bränden aus Kirsche, Mirabellen, Pflaumen, Zwetschgen, Williams-Birnen kann die Bezeichnung der Frucht ohne "-wasser" oder "-brand" verwendet werden, also Kirsch, Mirabelle, Williams usw.

Obstbrände aus gemischten Maischen zweier oder mehrerer Fruchtarten sind als Obstbrand zu bezeichnen. Die Bezeichnungen Obstler bzw. Obstwasser für diese überlichweise aus Äpfeln und Birnen hergestellten Traditionserzeugnissen werden nur zusätzlich toleriert. Ergänzend können die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben werden, z.B. aus Äpfel und Birnen.

Obstbrände ohne geographische Angabe dürfen zur Geschmacksabrundung mit bis zu 10g/L Zucker, berechnet als Invertzucker, versetzt werden. Das entspricht max. 9,5 g/L Haushaltszucker (Saccharose).

Ein Destillat mit einer geographischen Angabe darf nicht gezuckert werden.

Destillate aus ganzen, unvergorenen Früchten und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Primasprit) sind als "-geist" zu bezeichnen, z.B. Himbeergeist oder Brombeergeist. Für Erzeugnisse, die nicht aus Früchten hergestellt werden (z.B. Spargel, Knoblauch, Kräuter ist die Bezeichnung "-geist" nicht zulässig.

"Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs" muss u.a. einen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol aufweisen. Da die in der Abfindungsbrennerei hergestellten Destillate i.d.R. nicht diese Alkoholstärke und die geforderte Reinheit erreichen, sind sie zur Herstellung von Geisten und Eierlikör nicht zulässig.

  • Likör (15 % vol)

Alle Spirituosen, die einen Alkoholgehalt über 15 % vol und einen Zuckergehalt von 100 g/L und mehr aufweisen, müssen als Likör bezeichnet werden.

Die Verwendung von Farbstoffen muss mit der Angabe "mit Farbstoff" kenntlichgemacht werden.

  • Weinhefe (38 % vol), Topinambur (38 % vol), Bierbrand (38 % vol) und Kräuter

Diese Erzeugnisse sind nicht in VO (EWG) Nr. 1576/89 definiert, sondern in der Durchführungs VO(EWG) Nr. 1014/90. Daher müssen diese Spirituosenarten, wie auch alle anderen nicht definierten, zusätzlich als "Spirituose" oder "alkoholisches Geränk" bezeichnet werden.

Name und Anschrift des Herstellers, Abfüllers bzw. Händlers
Hier gilt der Grundsatz, dass diese Angaben eine eindeutige postalische Zustellung ohne Nachforschung ermöglichen müssen. Üblich sind daher vollständiger Name und Ort einschließlich Postleitzahl.

Alkoholgehalt
Der vorhandene Alkoholgehalt ist in "% vol" anzugeben. Die Alkoholgehaltsangabe muss eindeutig sein. Angaben wie "ca." nicht nicht zulässig.

Der tatsächlich vorhandene Alkoholgehalt darf von dem angegebenen Wert maximal um 0,3 % vol nach oben oder unten abweichen.

Achtung: Bei gezuckerten Erzeugnissen kann der Alkoholgehalt nicht mehr mit Alkoholmetern ermittelt werden.

Folgende Nennfüllmengen sind zugelassen:

0,02 L
0,03 L
0,35 L
0,04 L
0,05 L
0,1 L
0,2 L
0,5 L
0,7 L
1,0 L
1,5 L
2,0 L

Einige Brennereien vermarkten auch Wein und verwenden daher die Flaschengröße
0,75 L oder auch 0,375 L. Diese Nennfüllmengen sind für Spirituosen nicht zugelassen.

Für die Angabe der Nennfüllmengen sind folgende Mindestschriftgrößen vorgegeben:
bis 0,05 L 2 mm
über 0,05 bis 0,2 L 3 mm
über 0,2 L bis 1,0 L 4 mm
über 1,0 L 6 mm

Los-Kennzeichnung
Ein "Los" stellt die Gesamtheit aller Verkaufseinheiten eines Lebensmittels dar, die unter gleichen Bedingungen hergestellt wurden, bei Spirituosen z.B. alle Flaschen eines Abfülltages. Alle Flaschen eines "Loses" sind mit der gleichen Los-Kennzeichnung zu versehen.

Mengenkennzeichnung hervorgehobener Zutaten (QUID)
Wird bei Spirituosen auf die Verwendung einer Zutat besonders hingewiesen (z.B. Spirituose "mit viel Fruchtauszug", alkoholhaltiges Mischgetränk "mit extra hohem Saftanteil vollreifer Früchte", ist die bei der Herstellung verwendete Menge dieser Zutat in Gewichtsprozent anzugeben.

Anforderungen an die Art der Kennzeichnung

Anbringung des Etiketts
Diese Forderung wird am besten mit einem aufgeklebten Etikett erfüllt. Des öfteren werden jedoch auch Etikettenanhänger verwendet. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • die Etikettenanhänger sind so zu befestigen, daß sie nicht abgestreift werden können.
  • das Ausreißen der Schnüre aus dem Etikettenanhänger ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Sichtbarkeit und Lesbarkeit
Die Verkehrsbezeichnung, Name und Anschrift, Alkoholgehalt und Füllmenge sind an gut sichtbarer Stelle, deutlich les- und unverwischbar anzubringen.

Auf die "gut sichtbare Stelle" ist insbesondere bei Etikettenanhängern zu achten, da diese häufig gefaltet sind. Bei Kennzeichnungselementen, die man erst nach dem
Auffalten sehen kann, ist die Bedingung "gut sichtbar" nicht erfüllt.

Sondervorschrift "gleiches Sichtfeld"
Die Angaben der Verkehrsbezeichnung, der Nennfüllmenge und des Alkoholgehaltes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. D.h. diese Angaben dürfen nicht auf einem Bauch- oder Rückenetikett verteilt werden.

Europäische Begriffbestimmungen

EU-Spirituosenkategorie "Obstbrand"
Zur Spirituosenkategorie Obstbrand gehören drei Unterkategorien:

Obstbrand (gewonnen durch Maischevergärung und Destillation)
Hierzu gehören alle Obstbrände, die ausschließlich durch alkoholische Gärung einer frischen Frucht oder des Mostes und anschließendes Destillieren der vergorenen Maische oder des vergorenen Mostes gewonnen werden.

Obstbrand, gewonnen durch Einmaischen und Destillieren
Hierzu gehören Obstbrände, die nach Einmaischen bestimmter Beerenarten und sonstiger Frrüchte, die unvergoren oder teilweise vergoren sind, in Äthylalkohol landw. Ursprungs oder in Obstbrand durch anschließendes Destillieren gewonnen werden, wobei m
indestens 100 kg Früchte auf 20 l zugesetzten Alkohol einzusetzen sind.

Obstgeist
Unter Obstgeisten versteht man Produkte, die durch Einmaischen ganzer unvergorener Früchte ausschließlich in Äthylalkohol landw. Ursprungs und nachfolgender Destillation gewonnen werden.

Obstspirituose
Dies sind Spirituosen, die durch Einmaischen einer Frucht in Äthylalkohol landw. Ursprungs und/oder in Destillaten landw. Ursprungs und/oder in Brand gewonnen werden, wobei der Fruchteinsatz zu 100 l reinem Alkohol mindestens 25 kg betragen muß.
Den Obstspritiuosen dürfen auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte zugesetzt werden, die nicht von der verarbeiteten Frucht herrühren.
Zur Herstellung von Obstspirituosen dürfen grundsätzlich alle Früchte verwertet werden. Es darf keine alkoholische Gärung der eingesetzten Früchte erfolgen. Angegorenes Material ist nicht erlaubt. Ein wesentlicher Unterschied zu den Obstbränden besteht auch darin, dass keine Destillation der Ansätze aus Früchten und Alkohol erfolgen darf.
Ein "Aufgesetzer",bei dessen Herstellung die frischen Früchte nicht gezuckert wurden, wäre nch den EU-Begriffsbestimmungen als "Schwarze Johannisbeer-Spirituose" richtig deklariert.
Als Spirituose sind ebenfalls Produkte zu kennzeichnen, die eigentlich aus untypischen Rohstoffen, wie z.B. Karotten, Spargel, Kiefernadeln u.s.w. hergestellt sind, also aus Rohstoffen, die weder Früchte, Obst oder Beeren darstellen. Die korrekte Bezeichnung wäre Spargel-Spirituose.